|
Die Vorgabe für das "günstigste Angebot" existiert rechtlich nicht. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) verlangt das wirtschaftlichste Angebot (§ 58 VgV) und definiert „ein bestes Preis-Leistungs-Verhältnis unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und sozialer Kriterien“. Der wichtigste Punkt vor jeder Ausschreibung ist, überhaupt einen Überblick zum vorhandenen Bestand und seinem Zustand zu haben bzw. zu erhalten. Hier liegt aktuell aus unseren Erfahrungen das Hauptproblem. Unsere aktuelle Analyse in einem Großprojekt im AöR (Anstalt des öffentlichen Rechts) -Bereich belegt eine Kosteneinsparung von 25% durch Bestandsnutzung bei sofortiger Verfügbarkeit statt 6-12 Monate Lieferzeit. Das ist möglich, weil der Bestand aufgenommen wurde vor geplanter Neuausschreibung. Strategisch gilt, wer heute linear beschafft, ignoriert Klimaneutralitätsziele, Lieferkettenrisiken und die Erwartungen der Mitarbeitenden.Die eigentliche Frage lautet also: Wie erklären wir der Rechtsaufsicht, warum wir NICHT zirkulär beschafft haben? "Günstig" ist nicht billig - sondern wirtschaftlich, über den gesamten Lebenszyklus.
Der VgV § 59 (Berechnung von Lebenszykluskosten) ist das ökonomische Herzstück der zirkulären Beschaffung.Der Ansatz erlaubt die Berücksichtigung von:
- Betriebskosten: Energie- und Wasserverbrauch (besonders relevant bei Geräten und Gebäuden).
- Wartungskosten: Ein langlebiges oder gut reparierbares Produkt (z.B. Möbel) verursacht über seine längere Lebensdauer im Verhältnis geringere Wartungskosten oder bietet durch standardisierte Ersatzteile eine höhere Planungssicherheit.
- Entsorgungskosten: Hier kann ein zirkuläres Produkt stark punkten. Wenn der Anbieter im Rahmen eines Product-as-a-Service-Modells das Produkt zurücknimmt und die Wiederverwertung garantiert, sinken die Entsorgungskosten für die Vergabestelle gegen Null. Hingegen müssen die realen Entsorgungskosten eines Billigprodukts in die LCC-Berechnung mit einfließen.
|